Der Gesetzgeber hat die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den  hinaus befristet bis zum  verlängert.

Die Regelungen des sind befristet bis zum  weiterhin anzuwenden.