Die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind rückwirkend zum von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Bruttonennleistung:
- auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien (laut Marktstammdatenregister) 30 Kilowatt (peak)
- beziehungsweise 15 Kilowatt (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden wie zum Beispiel Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien insgesamt jedoch maximal 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt.
Zudem wurde die bestehende Gewerbesteuerbefreiung für Photovoltaikanlagenbetreiber auf bis zu 30 Kilowatt (peak) erweitert.
Zudem wird mit Wirkung zum für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Stromspeicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Der Nullsteuersatz führt dazu, dass für eine Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der dazugehörigen Stromspeicher in den jeweiligen Rechnungen des Leistungsempfängers keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird (Steuersatz 0 Prozent). In der Folge ist es zukünftig nicht möglich beziehungsweise erforderlich, die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu bekommen.
Zur Vermeidung von möglichen finanziellen Nachteilen bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes liegen vor, wenn:
- die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen liegt
- sowie bei öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen, errichtet sind und
- die installierte Bruttonennleistung der Photovoltaikanlage laut dem Marktstammdatenregister 30 Kilowatt (peak) nicht übersteigt.
Es besteht jedoch weiterhin die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung beim Finanzamt.