Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren.
Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitnehmer, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.
Ein Arbeitnehmer hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Das bedeutet, dass grundsätzlich der Arbeitgeber nach seinem Ermessen entscheidet, ob und in welchem Umfang er eine steuerfreie Zusatzleistung an seine Mitarbeiter zahlen will. Auf einer arbeitsrechtlichen Grundlage (Tarifvertrag; Betriebsvereinbarung; Individualarbeitsvertrag) basierende freiwillige Leistung kann jedoch zu einem Anspruch des Arbeitnehmers führen. Gewährt ein Arbeitgeber auf einzelvertraglicher Grundlage die Inflationsausgleichsprämie, muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, darf also nicht willkürlich ohne sachlichen Grund einzelne Arbeitnehmer von der Zahlung ausschließen.
Auch bei familiennahen Dienstverhältnissen wie z. B. einem Ehegattenarbeitsverhältnis kommt bei Beachtung der Fremdüblichkeit die steuerfreie Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Betracht.
Auch Gesellschafter oder Geschäftsführer mit Arbeitnehmereigenschaft können in den Genuss der Inflationsausgleichszahlung kommen, wenn Arbeitslohn bezogen wird und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass eine Zahlung an einen Gesellschaftergeschäftsführer einem Fremdvergleich standhalten muss.
Die Steuerfreiheit gilt nur bei Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zusätzlichkeit liegt nicht vor bei Gehaltsumwandlung oder bei Entgeltverzicht. In solchen Fällen ist die Arbeitgeberzahlung also steuerpflichtig und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig.
Schwierig wird es bei in der Vergangenheit durch den Arbeitgeber gewährten „freiwilligen“ Leistungen. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie muss durch den Arbeitgeber zusätzlich geleistet werden und darf kein ohnehin geschuldetes Arbeitsentgelt ersetzen. Es ist also zu fragen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Zahlung besitzt. In diesem Zusammenhang ist auch an das arbeitsrechtlich bedeutsame Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zu achten. Alles das, was Gegenstand einer betrieblichen Übung zugunsten des Arbeitnehmers geworden ist, kann nicht durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Hat ein Arbeitgeber beispielsweise ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos über viele Jahre hinweg Weihnachtsgeld gezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie nunmehr nicht an dessen Stelle treten. Gleiches gilt natürlich im Hinblick auf etwaig durch den Arbeitgeber gewährte Sachleistungen.
Zahlungen des Arbeitgebers müssen im Lohnkonto entsprechend aufgezeichnet werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, so zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung.