Cannabis-Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz – KCanG („Cannabis Social Clubs“) sind keine nach den §§ 51ff AO steuerbegünstigten Körperschaften. Dies hat die OFD Frankfurt a.M. klargestellt.
Insbesondere sind sie nicht selbstlos tätig, da nach § 1 Nr. 13 KCanG der Zweck der Anbauvereinigungen der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder ist.