Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
Grundlagen:
- Bei einem Preisgeld handelt es sich nicht um eine steuerbare Einnahme.
- Insbesondere gehört Preisgeld nicht zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
- Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie den tatsächlichen vertraglichen Gegebenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Arbeitgeber.
- Eine Besteuerung des Preisgeldes als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Wissenschaftspreis kein leistungsbezogenes Entgelt für eine angefertigten Habilitationsschriften darstellt.