Grundsätzlich sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wurde, nicht als Handwerkerleistungen abzugsfähig
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Eine einseitig vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten ist weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspricht auch dem Gesetzeszweck und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung.