Das BMF hat zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer Stellung genommen ( :005).

In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  • AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
  • AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
  • Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
  • Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Nachweismethoden

Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen,
die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.