Durch den Finanzausschuss im Bundestag ist die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG hinzugekommen. Danach unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.